Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Ortsverband Kriftel §1 Name, Sitz und Gebiet des Ortsverbands (1) Der Gebietsverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für Kriftel führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Kriftel “ – Kurzbezeichnung „GRÜNE Kriftel“. Er wird im Folgenden „Ortsverband“ genannt. (2) Der Ortsverband hat seinen Sitz in Kriftel. (3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Kriftel ist eine Untergliederung des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus. Dieser wiederum ist eine Gliederung des Landesverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen, der eine Gliederung der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist. § 2 Frauenstatut Die Politik des Ortsverbands orientiert sich an den Grundsätzen des Kreis-, Landes- und des Bundesfrauenstatuts, welche Parität auf allen Ebenen fordern. Frauen werden zur Bewerbung auf einzelne Posten besonders aufgefordert. Die Besetzung aller Gremien und Wahllisten soll paritätisch erfolgen. § 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Ortsverbands ist jedes Mitglied des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN MainTaunus, das seinen Wohnsitz in Kriftel hat, es sei denn, das in Kriftel wohnende Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat auf eigenen Antrag einen anderen Orts- oder Kreisverband gewählt. Gleichermaßen können Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in keinem anderen Orts- oder Kreisverband Mitglied sind und sich der Gemeinde Kriftel verbunden fühlen, ihre Mitgliedschaft im Ortsverband beantragen. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Ortsvorstand in Absprache mit dem Kreisvorstand. (2) Der Erwerb der Mitgliedschaft im Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus richtet sich nach der Satzung des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus (§ 3, Erwerb der Mitgliedschaft). § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Spenden (1) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Die übrigen Rechte der Mitglieder sind in anderen Vorschriften der Satzung, insbesondere über die der Mitgliederversammlung (§ 7 bis 9 dieser Satzung), geregelt. (2) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung im Ortsverband mitzuwirken sowie an allen Versammlungen und Sitzungen teilzunehmen. (3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN oder dem Ortsverband ideell oder materiell schaden könnte. (4) Jedes Mitglied wird gebeten, im Rahmen seiner Möglichkeiten einen über die Kassen- und Beitragsordnung des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus hinausgehenden Betrag dem Ortsverband zu spenden. (5) Die Spenden an den Ortsverband werden gemäß gültiger Beitrags- und Kassenordnung des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus (§ 4, Spenden) behandelt. § 5 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft im Ortsverband endet (1) durch Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus oder (2) wenn das Mitglied seinen Wohnsitz nicht länger in Kriftel hat und in einen anderen Ortsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wechselt. § 6 Organe des Ortsverbands Organe des Ortsverbands sind (1) die Ortsmitgliederversammlung (gemäß §§ 7, 8, 9) und (2) der Ortsvorstand (gemäß § 10). § 7 Stellung der Ortsmitgliederversammlung, Ladungsfrist (1) Die Ortsmitgliederversammlung ist das höchste entscheidungsbefugte Organ des Ortsverbands. Insbesondere beschließt die Ortsmitgliederversammlung über das Ortswahlprogramm, über die Ortssatzung und über die Politik des Ortsverbands. Die Ortsmitgliederversammlung ist öffentlich. Jede/r interessierte Bürger/in kann an den Ortsmitgliederversammlungen teilnehmen und ist zur Mitarbeit – auch in den Arbeitskreisen – willkommen. (2) Die Ortsmitgliederversammlung wählt – den Ortsvorstand, – die Sprecherinnen/Sprecher von Arbeitskreisen (bei Bedarf) und – die Kandidatinnen/Kandidaten für eine Liste zur Wahl der Gemeindevertretung. Zu diesem Zweck gibt sie sich eine Wahlordnung. (3) Der Ortsverband berät, entscheidet und handelt allein durch die Ortsmitgliederversammlung, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen der Satzung ein anderes Organ, insbesondere den Ortsvorstand, für zuständig erklären. (4) Die Ortsmitgliederversammlung selbst kann eigene Zuständigkeiten auf andere übertragen (z.B. auf Arbeitskreise). Sie kann jede derartige Übertragung jederzeit frei widerrufen; dieses Widerrufsrecht kann – auch durch die Ortsmitgliederversammlung selbst – nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. (5) Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Bei dringenden Ereignissen kann ohne Einhaltung der Frist eingeladen werden; über die Dringlichkeit entscheidet der Vorstand. Die Einladung erfolgt per E-Mail an eine dem Ortsvorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse oder auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds per Post. In der Einladung sollen sämtliche Tagesordnungspunkte für die Versammlung enthalten sein. Unbedingt notwendig ist dies, wenn die Wahl oder Abwahl eines Ortsvorstandsmitglieds oder mehrerer Ortsvorstandsmitglieder auf dieser Versammlung stattfinden soll. Der Einladung soll das Protokoll der letzten Ortsmitgliederversammlung beigefügt sein. § 8 Beschlussfassung der Ortsmitgliederversammlung (1) Die Ortsmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen ist. (2) Um den basisdemokratischen Anspruch von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einzulösen, soll bei kommunalpolitischen Themen mit Meinungsbildern gearbeitet werden. Wer zum Kreis der Vor-Ort-Aktiven und -Unterstützenden gehört, ist dabei rede- und antragsberechtigt. (3) Beschlüsse programmatischer Art erfolgen mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der auf der Ortsmitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. § 9 Arten von Ortsmitgliederversammlungen (1) Einmal jährlich findet eine ordentliche Ortsmitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. In dieser ordentlichen Ortsmitgliederversammlung sollen der Rechenschaftsbericht des Ortsvorstands und der schriftliche Bericht der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters vorliegen. Zur Entlastung des Ortsvorstands ist eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich. (2) Sonstige Ortsmitgliederversammlungen können jederzeit vom Ortsvorstand oder auf schriftliches Verlangen der Mitglieder einberufen werden. Außer der Jahreshauptversammlung finden jährlich noch mindestens drei weitere Ortsmitgliederversammlungen statt. Aufgrund schriftlichen Verlangens der Mitglieder, deren Anzahl mindestens ein Fünftel der Zahl aller Mitglieder erreichen muss, muss der Ortsvorstand eine außerordentliche Ortsmitgliederversammlung mit der von diesen Mitgliedern aufgestellten Tagesordnung einberufen. Wenn nicht zwei Wochen nach Eingang des Einberufungsverlangens beim Ortsverband durch diesen eingeladen wurde (§ 7 Abs. 5), können diejenigen, die eine Einberufung verlangt haben, selbst die Versammlung einberufen. Das Gleiche gilt, wenn die Einladung zwar innerhalb der Frist von zwei Wochen erfolgt, der darin festgelegte Tag aber um mehr als drei Wochen nach dem Tag liegt, an dem das Einberufungsverlangen beim Ortsverband eingegangen ist. (3) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Ortsmitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll erstellt, das beim Ortsvorstand eingesehen werden kann. § 10 Der Ortsvorstand (1) Der Ortsvorstand wird auf der ordentlichen Ortsmitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für zwei Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist möglich. Er besteht aus mindestens zwei Mitgliedern: 1. der Vorsitzenden und 2. dem Vorsitzenden sowie 3. der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister (optional in Doppelfunktion). (2) Zur/zum Vorsitzenden und zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden können nur Mitglieder des Ortsverbands gewählt werden. Für alle anderen Ämter können auch Personen gewählt werden, die nach der Satzung des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus (§ 3, Erwerb der Mitgliedschaft) Mitglieder des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus sind. (3) Der Ortsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbands und vertritt den Ortsverband nach außen. Er ist an Beschlüsse der Ortsmitgliederversammlung gebunden. (4) Die Sitzungen des Ortsvorstands sollten einmal im Quartal stattfinden und sind mitgliederöffentlich. (5) Der Ortsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. (6) Der Ortsvorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. (7) Jedes Mitglied des Ortsvorstands kann auf Antrag von 20 % der Ortsverbandsmitglieder und nach Beschluss der Ortsmitgliederversammlung vorzeitig abgewählt werden. Entsprechende Anträge müssen mit der Einladung zur Ortsmitgliederversammlung verschickt werden (§ 7 Abs. 5). Die Abwahl ist mit einfacher Mehrheit möglich. Der abgewählte Vorstand bzw. das abgewählte Vorstandsmitglied bleibt so lange geschäftsführend im Amt, bis ein neuer Vorstand bzw. ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist. § 11 Kassenführung Die Führung der Kassengeschäfte des Ortsverbandes ist Aufgabe der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters (optional) gemäß gültiger Beitrags- und Kassenordnung des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus. §12 Auflösen des Ortsverbands Über die Auflösung des Ortsverbands entscheidet die Ortsmitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Bestätigung durch eine schriftliche Abstimmung (Urabstimmung) aller Mitglieder. Er ist angenommen, wenn er von mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen bestätigt wird. Das Vermögen und das Eigentum des Ortsverbands wird an den Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Taunus übertragen. § 13 Inkrafttreten dieser Satzung Die Satzung tritt am Tage ihrer Abstimmung in Kraft. Ort und Tag der Inkraftsetzung Kriftel, 27. November 2009 Satzung als PDF